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Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) hat einige Unklarheiten des MoMiG beseitigt und weitere Vereinfachungen eingeführt.[1] Neben einer Umgestaltung des § 10 Abs. 2 GmbHG hinsichtlich der Eintragung von Änderungen zum genehmigten Kapital hat das ARUG für Kapitalmaßnahmen bis 2009 ggf. erforderliche Genehmigungen ebenso ersatzlos gestrichen wie das bis dahin bestehende Erfordernis dreimaliger Bekanntmachung bestimmter Maßnahmen in den Gesellschaftsblättern, das durch die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Informationen nicht mehr erforderlich ist.[2]

[1] BGBl. I 2009, S. 2479; Grundlage war die Richtlinie 2007/36/EG, ABlEU Nr. L 184, S. 17.

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