Rz. 21
Auf der Grundlage der Verschmelzungsrichtlinie[1] hat der deutsche Gesetzgeber 2007 den Anwendungsbereich des Umwandlungsgesetzes im Bereich der Verschmelzung ausdrücklich für ausländische Gesellschaften geöffnet.[2]
Rz. 22
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wird dabei durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG),[3] insbesondere durch die Einführung eines Verhandlungsgremiums zur Beteiligung von Arbeitnehmervertretern geschützt.
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