Rz. 21

Auf der Grundlage der Verschmelzungsrichtlinie[1] hat der deutsche Gesetzgeber 2007 den Anwendungsbereich des Umwandlungsgesetzes im Bereich der Verschmelzung ausdrücklich für ausländische Gesellschaften geöffnet.[2]

 

Rz. 22

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wird dabei durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG),[3] insbesondere durch die Einführung eines Verhandlungsgremiums zur Beteiligung von Arbeitnehmervertretern geschützt.

[1] Seinerzeit galt die Richtlinie 2005/56/EG v. 26.10.2005, inzwischen ersetzt durch Richtlinie 2011/35/EU, vgl. dazu oben, Rn. 6.
[2] Vgl. Art. 1 Nr. 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (BGBl. I 2007, S. 542 v. 24.4.2007), §§ 122a ff. UmwG n. F. Bereits am 13.12.2005 hatte der EuGH festgestellt, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen unter dem Gesichtspunkt der EG-vertraglich geschützten Niederlassungsfreiheit zulässig sind und deren Eintragung durch die Registergerichte nicht mehr generell zurückgewiesen werden darf; EuGH, Urteil v. 13.12.2005, C-411/03, NJW 2006 S. 425 ("SEVIC Systems AG").
[3] BGBl. I 2006, S. 3332 v. 28.12.2006. Vgl. zur Auslegung der Richtlinie in Bezug auf die Mitbestimmung die Entscheidung des EuGH v. 20.6.2013, Rs. C-635/11, AG 2013 S. 592, bespr.v. Forst, AG 2013, S. 588, 589.

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