Rz. 58

Änderungen der Kapitalstruktur und damit auch des Stammkapitals sind Satzungsfragen und müssen durch satzungsändernden und daher notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erfolgen, §§ 53, 54 GmbHG. Eine Kapitalerhöhung kann entweder durch Zuführung neuer Mittel gegen Einlagen erfolgen, indem bestehende Geschäftsanteile im Nennwert erhöht oder zusätzliche Geschäftsanteile geschaffen werden. Möglich ist auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung der vorhandenen Rücklagen in Stammkapital. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG oder einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 58a – 58f GmbHG erreicht werden.

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