Rz. 85

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach § 52 GmbHG, welcher auf das AktG verweist. Als Mindestaufgabe muss dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung übertragen sein. Eine wichtige Einschränkung der Wahlfreiheit ist in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 1 Abs. 1 MitbestG vorgesehen. Werden die dortigen Grenzen der Belegschaft überschritten, so ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben. Dessen Kompetenzen richten sich im Wesentlichen nach den Regelungen im Aktienrecht.

 

Rz. 86

Durch die Satzung können noch andere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Organe geschaffen werden. Die Praxis kennt vor allem den Beirat. Die Kompetenzen eines Beirats sind gesetzlich nicht geregelt und ergeben sich allein aus der Satzung. Für den Beirat ist eine die Geschäftsführer beratende, gelegentlich auch beaufsichtigende Kompetenz typisch, doch finden sich auch Regelungen, die dem Beirat Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlung übertragen, insbesondere wenn der Beirat überwiegend oder ganz mit Gesellschaftern besetzt ist.[1]

[1] Vgl. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 45 Rn. 19.

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