[Paragraf 39 anzuwenden ab 15.6.2009:][1] Die Summe der Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit einzustufen.
[Paragraf 39 anzuwenden bis 14.6.2009:] Die aggregierten Cashflows aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeiten einzustufen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen