[Paragraf 39 anzuwenden ab 15.6.2009:][1] Die Summe der Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit einzustufen.

[Paragraf 39 anzuwenden bis 14.6.2009:] Die aggregierten Cashflows aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeiten einzustufen.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 494/2009 .

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