Die Auswirkung der Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung, außer es handelt sich um eine Änderung im Sinne des Paragraphen 37, ist prospektiv im Ergebnis zu erfassen in:

 

(a)

der Periode der Änderung, wenn die Änderung nur diese Periode betrifft; oder

 

(b)

der Periode der Änderung und in späteren Perioden, sofern die Änderung sowohl die Berichtsperiode als auch spätere Perioden betrifft.

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