[Paragraf 48 anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen rechnungslegungsbezogener Schätzungen zu unterscheiden. Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind ihrer Natur nach Annäherungen, die unter Umständen geändert werden müssen, sobald zusätzliche Informationen bekannt werden. So handelt es sich beispielsweise bei einem Gewinn oder Verlust, der infolge eines Haftungsverhältnisses erfasst wird, nicht um die Korrektur eines Fehlers.

[Paragraf 48 anzuwenden bis 30.12.2023:] Korrekturen von Fehlern werden getrennt von Änderungen der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen behandelt. rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind ihrer Natur nach Annäherungen, die überarbeitungsbedürftig sein können, sobald zusätzliche Informationen bekannt werden. Beispielsweise handelt es sich bei einem Gewinn oder Verlust als Ergebnis eines Haftungsverhältnisses nicht um die Korrektur eines Fehlers.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.

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