[Paragraf 59 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Die meisten latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüche entstehen dort, wo Ertrag oder Aufwand in das bilanzielle Ergebnis vor Steuern einer Periode einbezogen werden, jedoch im zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) einer davon unterschiedlichen Periode erfasst werden. Die sich daraus ergebende latente Steuer wird im Gewinn oder Verlust erfasst. Beispiele dafür sind:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2018:][2] Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden werden rückwirkend geleistet und in Übereinstimmung mit IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente in das bilanzielle Ergebnis vor Steuern einbezogen, die Berücksichtigung im zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) erfolgt dagegen auf Grundlage des Zahlungsmittelflusses; und

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:] Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden werden rückwirkend geleistet und in das bilanzielle Ergebnis vor Steuern auf Grundlage einer zeitlichen Zuordnung gemäß IAS 18 Umsatzerlöse einbezogen, die Berücksichtigung im zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) erfolgt aber auf Grundlage des Zahlungsmittelflusses; und

 

(b)

Aufwendungen für immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aktiviert und in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschrieben, der Abzug für steuerliche Zwecke erfolgt aber, wenn sie anfallen.

[Paragraf 59 anzuwenden bis 20.12.2008:] Die meisten latenten Steuerschulden und latenten Steueransprüche entstehen dort, wo Ertrag oder Aufwand in das bilanzielle Ergebnis vor Steuern einer Periode einbezogen werden, jedoch im zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) einer davon unterschiedlichen Periode erfasst werden. Die sich daraus ergebende latente Steuer wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Beispiele dafür sind:

 

(a)

Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden werden rückwirkend geleistet und in das bilanzielle Ergebnis vor Steuern auf Grundlage einer zeitlichen Zuordnung gemäß IAS 18 Umsatzerlöse einbezogen, die Berücksichtigung im zu versteuernden Ergebnis (steuerlichen Verlust) erfolgt aber auf Grundlage des Zahlungsmittelflusses; und

 

(b)

Aufwendungen für immaterielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aktiviert und in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschrieben, der Abzug für steuerliche Zwecke erfolgt aber, wenn sie anfallen.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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