Werden Sachanlagen neu bewertet,
[anzuwenden ab 1.1.2013:][1] sind zusätzlich zu den in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben erforderlich:
[anzuwenden bis 30.12.2013:] sind folgende Angaben erforderlich:
(a) |
den Stichtag der Neubewertung; |
(b) |
ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde; |
(e) |
für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären; und |
(f) |
die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der Periode und eventuell bestehender Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner. |
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