Werden Sachanlagen neu bewertet,

[anzuwenden ab 1.1.2013:][1] sind zusätzlich zu den in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben erforderlich:

[anzuwenden bis 30.12.2013:] sind folgende Angaben erforderlich:

 

(a)

den Stichtag der Neubewertung;

 

(b)

ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;

 

(c)

[Buchstabe (c) gestrichen ab 1.1.2013:][2]

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2013:] die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung des beizulegenden Zeitwertes der Gegenstände geführt haben;

 

(d)

[Buchstabe (d) gestrichen ab 1.1.2013:][3]

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2013:] der Umfang, in dem die beizulegenden Zeitwerte der Gegenstände unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen Bedingungen getätigte Transaktionen direkt ermittelt wurden, oder ob andere Bewertungstechniken zur Schätzung benutzt wurden;

 

(e)

für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen der Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem Anschaffungskostenmodell bewertet worden wären; und

 

(f)

die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der Periode und eventuell bestehender Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[2] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[3] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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