Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht:

 

(a)

Vorräte

 

(b)

Fabrikationsanlagen

 

(c)

Energieversorgungseinrichtungen

 

(d)

immaterielle Vermögenswerte

 

(e)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

[Gestrichen ab 1.1.2016:][1]

[Anzuwenden bis 30.12.2016:].

 

(f)[2]

fruchttragende Pflanzen.

Finanzielle Vermögenswerte und Vorräte, die über einen kurzen Zeitraum gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden, sind keine qualifizierten Vermögenswerte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand sind.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2113.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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