[Paragraf 25 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Wird der Eigentumsanteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen vermindert, die Beteiligung aber weiterhin als assoziiertes Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen eingestuft, gliedert das Unternehmen den Teil des Gewinns oder Verlusts in "Gewinn oder Verlust" um, der zuvor als sonstiges Gesamtergebnis ausgewiesen wurde und den verminderten Teil des Eigentumsanteils betrifft, falls dieser Gewinn oder Verlust ansonsten als "Gewinn oder Verlust" bei Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden umzugliedern wäre.

[Paragraf 25 anzuwenden bis 30.12.2016:] Wird der Eigentumsanteil an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen vermindert, wendet das Unternehmen aber wendet weiterhin die Equity-Methode an, gliedert das Unternehmen den Teil des Gewinns oder Verlusts in ‚Gewinn oder Verlust’ um, der zuvor als sonstiges Ergebnis ausgewiesen wurde und den verminderten Teil des Eigentumsanteils betrifft, falls dieser Gewinn oder Verlust ansonsten als ‚Gewinn oder Verlust’ bei Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden umzugliedern wäre.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2441. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

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