Bei der Zuordnung eines Wertminderungsaufwands gemäß Paragraph 104 darf ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts nicht unter den höchsten der folgenden Werte herabsetzen[1]:
(a) |
seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der der Kosten der Veräußerung[2] (sofern bestimmbar); |
(b) |
seinen Nutzungswert (sofern bestimmbar); und |
(c) |
Null. |
Der Betrag des Wertminderungsaufwands, der andernfalls dem Vermögenswert zugeordnet worden wäre, ist anteilig den anderen Vermögenswerten der Einheit (Gruppe von Einheiten) zuzuordnen.
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