Bei der Zuordnung eines Wertminderungsaufwands gemäß Paragraph 104 darf ein Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswerts nicht unter den höchsten der folgenden Werte herabsetzen[1]:

 

(a)

seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der der Kosten der Veräußerung[2] (sofern bestimmbar);

 

(b)

seinen Nutzungswert (sofern bestimmbar); und

 

(c)

Null.

Der Betrag des Wertminderungsaufwands, der andernfalls dem Vermögenswert zugeordnet worden wäre, ist anteilig den anderen Vermögenswerten der Einheit (Gruppe von Einheiten) zuzuordnen.

[1] Das Wort "herabsetzen" - anzuwenden ab 1.1.2013 - lautete zuvor "vermindern"; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.
[2] Der Wortlaut "der Kosten der Veräußerung" - anzuwenden ab 1.1.2013 - lautete zuvor "Verkaufskosten"; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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