[Paragraf 20 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Es kann möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung auch dann zu bemessen, wenn keine Marktpreisnotierung für einen identischen Vermögenswert an einem aktiven Markt verfügbar ist. Manchmal wird es indes nicht möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zu bemessen, weil es keine Grundlage für eine verlässliche Schätzung des Preises gibt, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bemessungsstichtag ein geordneter Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, im Zuge dessen der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde. In diesem Fall kann das Unternehmen den Nutzungswert des Vermögenswerts als seinen erzielbaren Betrag verwenden.

[Paragraf 20 anzuwenden bis 30.12.2013:] Es kann möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten auch dann zu bestimmen, wenn der Vermögenswert nicht an einem aktiven Markt gehandelt wird. Manchmal wird es indes nicht möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten zu bestimmen, weil keine Grundlage für eine verlässliche Schätzung des Betrags aus dem Verkauf des Vermögenswerts zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und vertragswilligen Parteien besteht. In diesem Fall kann das Unternehmen den Nutzungswert des Vermögenswerts als seinen erzielbaren Betrag verwenden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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