Ein immaterieller Vermögenswert ist nur dann anzusetzen, wenn

 

a)

es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird, und

 

b)

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können.

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