Forschungs- oder Entwicklungsausgaben, die
a) |
sich auf ein laufendes Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beziehen, das gesondert oder bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben und als ein immaterieller Vermögenswert angesetzt wurde, und |
b) |
nach dem Erwerb dieses Projekts anfallen, |
sind gemäß den Paragraphen 54–62 zu bilanzieren.
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