[Paragraf 124 anzuwenden ab 1.1.2013:][1]

Werden immaterielle Vermögenswerte zu ihrem Neubewertungsbetrag bilanziert, sind vom Unternehmen folgende Angaben zu machen:

 

(a)

für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte:

(i) den Stichtag der Neubewertung;
(ii) den Buchwert der neu bewerteten immateriellen Vermögenswerte; und
(iii) den Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die neu bewertete Gruppe von immateriellen Vermögenswerten nach dem Anschaffungskostenmodell in Paragraph 74; und
 

(b)

den Betrag der sich auf immaterielle Vermögenswerte beziehenden Neubewertungsrücklage zu Beginn und zum Ende der Periode unter Angabe der Änderungen während der Periode und jeglicher Ausschüttungsbeschränkungen an die Eigentümer.

[Paragraf 124 anzuwenden bis 30.12.2013:]

Werden immaterielle Vermögenswerte zu ihrem Neubewertungsbetrag angesetzt, sind folgende Angaben vom Unternehmen zu machen:

 

(a)

für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte:

(i) den Stichtag der Neubewertung;
(ii) den Buchwert der neu bewerteten immateriellen Vermögenswerte; und
(iii) den Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die neu bewertete Gruppe von immateriellen Vermögenswerten nach dem Anschaffungskostenmodell in Paragraph 74 bewertet worden wäre;
 

(b)

den Betrag der sich auf immaterielle Vermögenswerte beziehenden Neubewertungsrücklage zu Beginn und zum Ende der Periode unter Angabe der Änderungen während der Periode und jeglicher Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner;

 

(c)

die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte geführt haben.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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