[Paragraf 38 gestrichen ab 15.6.2009:][1]

[Paragraf 38 anzuwenden bis 14.6.2009:]

Die einzigen Umstände, in denen ein beizulegender Zeitwert eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen Vermögenswerts nicht verlässlich bewertet werden könnte, sind diejenigen wenn ein immaterieller Vermögenswert aus gesetzlichen oder anderen vertraglichen Rechten entsteht und entweder

 

(a)

nicht separierbar ist; oder

 

(b)

separierbar ist, es jedoch keine Historie über oder Hinweise auf Tauschvorgänge für dieselben oder ähnliche Vermögenswerte gibt, und die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts im Übrigen von unbestimmbaren Variablen abhängig sein würde.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EG) 495/2009 mit Wirkung zum 15. Juni 2009. .

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