[Paragraf 38 gestrichen ab 15.6.2009:][1]
[Paragraf 38 anzuwenden bis 14.6.2009:]
Die einzigen Umstände, in denen ein beizulegender Zeitwert eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen Vermögenswerts nicht verlässlich bewertet werden könnte, sind diejenigen wenn ein immaterieller Vermögenswert aus gesetzlichen oder anderen vertraglichen Rechten entsteht und entweder
(a) |
nicht separierbar ist; oder |
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