Ausgaben für einen immateriellen Posten sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen, es sei denn, dass

 

(a)

sie Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswerts sind, der die Ansatzkriterien erfüllt (siehe Paragraphen 18-67); oder

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 15.6.2009:][1] der Posten bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird und nicht als immaterieller Vermögenswert angesetzt werden kann. Ist dies der Fall, sind sie Teil des Betrags, der zum Erwerbszeitpunkt als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert wurde (siehe IFRS 3).

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 14.6.2009:] der Posten bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wird und nicht als immaterieller Vermögenswert angesetzt werden kann. In diesem Fall sind diese (in den Kosten des Unternehmenszusammenschlusses enthaltenen) Ausgaben in den Betrag einzubeziehen, der dem Geschäfts- oder Firmenswert zum Erwerbszeitpunkt zuzurechnen ist (siehe IFRS 3).

[1] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009.

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