[Paragraf 9 anzuwenden ab 1.1.2018:]
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Definitionen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
Eine feste Verpflichtung ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zum Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und einem festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitpunkten.
Eine erwartete Transaktion ist eine noch nicht fest zugesagte, aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion.
Ein Sicherungsinstrument ist ein designierter derivativer oder (im Falle einer Absicherung von Währungsrisiken) nicht derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, von deren beizulegendem Zeitwert oder Cashflows erwartet wird, dass sie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows eines designierten Grundgeschäfts kompensieren (in den Paragraphen 72-77 und Anhang A Paragraphen A94-A97 wird die Definition eines Sicherungsinstruments weiter ausgeführt).
Ein gesichertes Grundgeschäft ist ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit, eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, die/der (a) das Unternehmen dem Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder der künftigen Cashflows aussetzt und (b) als gesichert designiert wird (in den Paragraphen 78-84 und Anhang A Paragraphen A98-A101 wird die Definition des gesicherten Grundgeschäfts weiter ausgeführt).
Unter Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts versteht man das Ausmaß, in dem Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert oder den Cashflows des Grundgeschäfts, die einem gesicherten Risiko zugerechnet werden können, durch Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert oder den Cashflows des Sicherungsinstruments ausgeglichen werden (siehe Anhang A Paragraphen A105-A113).
[Paragraf 9 anzuwenden bis 30.12.2018:]
[Absatz anzuwenden ab 1.2.2015:] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
[Absatz anzuwenden von 1.1.2013 bis 30.1.2015:] Die folgenden Begriffe werden im vorliegenden Standard in den angegebenen Bedeutungen verwendet:
[Absatz anzuwenden bis 31.12.2012:] Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Definition eines Derivats
Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards (siehe Paragraphen 2-7) fällt und alle drei nachstehenden Merkmale aufweist:
(a) |
seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating oder einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basis" genannt); |
(b) |
es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist; und |
(c) |
es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen. |
[Absatz anzuwenden ab 1.2.2015:] Definitionen von vier Kategorien von Finanzinstrumenten
[Absatz anzuwenden bis 30.1.2015:] Definition der vier Kategorien von Finanzinstrumenten
[Absatz anzuwenden ab 1.2.2015:] Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit gilt als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn er/sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
[Absatz anzuwenden bis 30.1.2015:] Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit gilt als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn er/sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) |
Er/sie ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermögenswert/die Verbindlichkeit
(i) |
hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden; |
(ii) |
[Absatz (ii) anzuwenden von 27.1.2009:] beim erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder [Absatz (ii) anzuwenden bis 26.1.2009:] Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab; oder |
(iii) |
ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, die als finanzielle Garantie oder Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind). |
|
(aa) |
Es handelt sich um eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss, für den IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse gilt. |
(b) |
Beim erstmaligen Ansatz wird er/sie vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft. Ein Unternehmen dar... |