Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:
a) |
biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen, |
b) |
landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und |
c) |
Zuwendungen der öffentlichen Hand, die in den Paragraphen 34 und 35 behandelt werden. |
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