Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

 

a)

biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen,

 

b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und

 

c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die in den Paragraphen 34 und 35 behandelt werden.

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