Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode anzugeben. Die Überleitungsrechnung hat zu enthalten:
(b) |
Erhöhungen infolge von Käufen; |
(d) |
Verringerungen infolge der Ernte; |
(e) |
Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren; |
(g) |
sonstige Änderungen. |
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