Ein Unternehmen hat eine Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode anzugeben. Die Überleitungsrechnung hat zu enthalten:

 

(a)

den Gewinn oder Verlust aufgrund von Änderungen der beizulegenden Zeitwerte abzüglich der

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Verkaufskosten ("costs to sell");

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] geschätzten Verkaufskosten;

 

(b)

Erhöhungen infolge von Käufen;

 

(c)

Verringerungen, die Verkäufen und biologischen Vermögenswerten, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), zuzurechnen sind;

 

(d)

Verringerungen infolge der Ernte;

 

(e)

Erhöhungen, die aus Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;

 

(f)

Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens; und

 

(g)

sonstige Änderungen.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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