OFD München, Verfügung v. 15.6.2004, S 3839 - 2 St 353
Es ist die Frage gestellt worden, ob in dem nachstehend geschilderten Fall eine Identität des übergegangenen Vermögens in beiden Erwerbsfällen angenommen werden kann.
Beispiel:
Stpfl. X betrieb gemeinsam mit seinem Vater eine Personengesellschaft, an deren Kapital von 8 Mio EUR beide Gesellschafter im Verhältnis 1 (Sohn) : 7 (Vater) beteiligt waren. Mit dem Tod des Vaters fiel dem X als Alleinerben der Anteil des Vaters i.H. von 7 Mio EUR zu. Vier Jahre später erhielt nach dem Tod des X sein Sohn als Vermächtnis einen Anteil an dem Unternehmen i.H. von 1 Mio EUR. Der Wert des Unternehmens war bis zu diesem Zeitpunkt auf 10 Mio EUR gestiegen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.2.1966 (BStBl 1966 III S. 356) ausgeführt, dass bei streng bürgerlich-rechtlicher Betrachtung die Anteile an einer geschäftlich tätigen OHG oder KG sich nach kurzer Zeit derart verändern, dass nicht mehr von „denselben” Anteilen gesprochen werden könne, dass aber die Identität entsprechend der Rechtsprechung des RFH (RStBl 1931 S. 297) nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen sei. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise selbst bei zwischenzeitlicher Änderung der Rechtsform des Unternehmens § 27 ErbStG auch auf den Nacherwerb einer Beteiligung an einem Betriebsvermögen angewendet werden kann, soweit es sich um „dasselbe” Vermögen handelt. Dabei ist der Wertzuwachs auszuscheiden (R 85a ErbStR). Darüber hinaus kann zumeist nicht festgestellt werden, ob beim zweiten Erwerb eigenes Vermögen des Erblassers oder ererbtes Vermögen übergegangen ist. Dieser im Zweifelsfall nie zu erbringende Nachweis soll aber nicht ausschließlich dem Stpfl. zum Nachteil gereichen. Der Wert des übergegangenen Anteils ist daher – nach Ausscheiden der Wertsteigerung – nach dem beim ersten Erwerb vorhandenen Beteiligungsverhältnis in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen aufzuteilen.
Im Beispielsfall wäre demnach der vermachte Betrag von 1 Mio EUR zunächst um die Wertsteigerung (1/5) zu kürzen. Der verbleibende Betrag von 800.000 EUR ist dann um den Vomhundertsatz, der dem Anteil des X an dem ursprünglichen Vermögen der Personengesellschaft entsprach (1/8), zu mindern. Als begünstigtes Vermögen i.S. des § 27 ErbStG verbliebe demnach ein Betrag von 700.000 EUR.
Normenkette
ErbStG § 27