Leitsatz
Die formwechselnde Umwandlung einer grundstücksverwaltenden GmbH mit einem einzigen Grundstück in eine GmbH & Co. KG kann nicht als ein Vorgang i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG qualifiziert werden.
Sachverhalt
Die Klägerin war zunächst eine GmbH. Ihre Geschäftstätigkeit beschränkte sich auf die Verwaltung und Vermietung eines im Jahr 2005 erworbenen Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4.7.2012 verkaufte die Klägerin das Grundstück, wobei Lasten und Nutzen am 30.9.2012 auf den Erwerber übergegangen sind. Mit notariellem Vertrag vom 26.7.2012 - also im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Grundstücks und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - wurde die Klägerin identitätswahrend mit Rückwirkung zum 31.12.2011 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. In der Übertragungsbilanz gem. § 9 Satz 2 UmwStG setzte die Klägerin das Grundstück mit einem Zwischenwert zur Nutzung von Verlustvorträgen an. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 machte die GmbH die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass gem. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG die erweiterte Kürzung ausgeschlossen sei, da das Grundstück zum 31.12.2011 zu einem Zwischenwert in die Gesellschaft eingebracht und im Jahr 2012 weiterveräußert worden sei.
Entscheidung
Die gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtete Klage ist zulässig und auch begründet. Im Streitfall sind die Voraussetzungen von § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG nicht erfüllt, denn das veräußerte Grundstück wurde nicht innerhalb der vorherigen drei Jahre zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen der Klägerin überführt oder übertragen. Die formwechselnde Umwandlung kann nicht als ein schädlicher Vorgang qualifiziert werden. Die Begriffe "überführt" und "übertragen" orientieren sich an dem einkommensteuerlichen Verständnis. Die Übertragung erfordert einen Rechtsträgerwechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, und die Überführung verlangt einen Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel. Zwar fingiert § 9 UmwStG steuerlich einen Vermögensübergang; dies führt jedoch nicht zu einer Schädlichkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG. Diese Norm setzt eine tatsächliche Überführung oder Übertragung aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen voraus.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da sich das Finanzgericht nicht am Wortlaut, sondern am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG orientiert hat. Eine Umwandlung führt daher nicht zu einem Ausschluss der gewerbesteuerlichen Begünstigung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2017, 6 K 6283/15