[Paragraf 17 anzuwenden ab 1.1.2023:][1] Dieser IFRS sieht eine Ausnahme von dem Grundsatz in Paragraph 15 vor:

 

a)

die Einstufung eines Leasingvertrags, bei dem das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist, entweder als ein Operating-Leasingverhältnis oder als ein Finanzierungsleasingverhältnis, gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse.

 

b)

[gestrichen]

Der Erwerber hat diese Verträge zu Beginn des Vertrags (oder, falls die Vertragsbedingungen auf eine Weise geändert wurden, die deren Einstufung ändern würde: zum Zeitpunkt dieser Änderung, der der Erwerbszeitpunkt sein könnte) auf der Grundlage der Vertragsbedingungen und anderer Faktoren einzustufen.

[Paragraf 17 anzuwenden bis 30.12.2023:][2] Dieser IFRS sieht zwei Ausnahmen zu dem Grundsatz in Paragraph 15 vor:

 

a)

[Buchstabe a) anzuwenden ab 1.1.2019:][3] die Einstufung eines Leasingvertrags, in dem das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist, gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse entweder als ein Operating-Leasingverhältnis oder als ein Finanzierungsleasingverhältnis; und

[Buchstabe a) anzuwenden bis 30.12.2019:] die Einstufung eines Leasingvertrags gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse entweder als ein Operating-Leasingverhältnis oder als ein Finanzierungsleasingverhältnis und

 

b)

die Einstufung eines Vertrags als ein Versicherungsvertrag gemäß IFRS 4 Versicherungsverträge.

Der Erwerber hat diese Verträge basierend auf den Vertragsbedingungen und anderen Faktoren bei Abschluss des Vertrags einzustufen (oder falls die Vertragsbedingungen auf eine Weise geändert wurden, die deren Einstufung ändern würde, zum Zeitpunkt dieser Änderung, welche der Erwerbszeitpunkt sein könnte).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

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