[Paragraf B43 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Zum Schutz seiner Wettbewerbsposition oder aus anderen Gründen kann der Erwerber von der Nutzung eines erworbenen, nicht finanziellen Vermögenswerts oder seiner höchsten und besten Verwendung absehen. Dies könnte beispielsweise bei einem erworbenen immateriellen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung der Fall sein, bei dem der Erwerber eine defensive Nutzung plant, um Dritte an der Nutzung dieses Vermögenswerts zu hindern. Dennoch hat der Erwerber den beizulegenden Zeitwert des nicht finanziellen Vermögenswerts zu bemessen und dabei sowohl bei der erstmaligen Bemessung als auch bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten als auch bei anschließenden Werthaltigkeitstests dessen höchste und beste Verwendung durch Marktteilnehmer anzunehmen. Diese ist gemäß der jeweils sachgerechten Bewertungsprämisse zu bestimmen.

[Paragraf B43 anzuwenden bis 30.12.2013:] Aus Wettbewerbs- oder sonstigen Gründen kann ein Erwerber beabsichtigen, einen erworbenen Vermögenswert, beispielsweise einen immateriellen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung nicht zu nutzen bzw. ihn auf eine andere Weise zu nutzen als Marktteilnehmer ihn normalerweise nutzen würden. Dennoch hat der Erwerber den Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, der gemäß der Nutzung durch andere Marktteilnehmer ermittelt wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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