[Paragraf 5 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Zur Vereinfachung der Bezugnahme wird in diesem IFRS jedes Unternehmen, das einen Versicherungsvertrag im Bestand hält, als Versicherer bezeichnet, unabhängig davon, ob der Halter für rechtliche Zwecke oder für Aufsichtszwecke als Versicherer angesehen wird. Alle Bezugnahmen auf Versicherer in den Paragraphen 3(a)–3(b), 20A–20Q, 35B–35N, 39B–39M und 46–49 sind auch als Bezugnahmen auf Emittenten von Finanzinstrumenten mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zu verstehen.

[Paragraf 5 anzuwenden bis 30.12.2018:]Zur Vereinfachung der Bezugnahme bezeichnet dieser IFRS jedes Unternehmen, das einen Versicherungsvertrag im Bestand hält, als einen Versicherer, unabhängig davon, ob der Halter für rechtliche Zwecke oder Aufsichtszwecke als Versicherer angesehen wird.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1988. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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