Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Zedent |
Der Versicherungsnehmer eines Rückversicherungsvertrags. |
Einlagenkomponente |
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:] Eine vertragliche Komponente, die nicht als ein Derivat nach IFRS 9 bilanziert wird und die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen würde, wenn sie ein eigenständiger Vertrag wäre. [Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Eine vertragliche Komponente, die nicht als ein Derivat nach IAS 39 bilanziert wird und die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen würde, wenn sie ein eigenständiger Vertrag wäre. |
Erstversicherungsvertrag |
Ein Versicherungsvertrag, der kein Rückversicherungsvertrag ist. |
Ermessensabhängige Überschussbeteiligung |
Ein vertragliches Recht, als Ergänzung zu garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen zu erhalten:
(a) |
die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen; |
(b) |
deren Betrag oder Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt; und |
(c) |
die vertraglich beruhen auf:
(i) |
dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen; |
(ii) |
den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden; oder |
(iii) |
dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, des Sondervermögens oder der Unternehmenseinheit, die bzw. das den Vertrag im Bestand hält. |
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beizulegender Zeitwert |
Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte. |
finanzielle Garantie |
Ein Vertrag, aufgrund dessen der Garantiegeber zu bestimmten Zahlungen verpflichtet ist, um den Garantienehmer für einen Schaden zu entschädigen, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine fällige Zahlung nicht leistet. |
Finanzrisiko |
Das Risiko einer möglichen künftigen Änderung von einem oder mehreren eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt dass im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine der Parteien des Vertrages ist. |
garantierte Leistungen |
Zahlungen oder andere Leistungen, auf die der jeweilige Versicherungsnehmer oder Investor einen unbedingten Anspruch hat, der nicht im Ermessen des Verpflichteten liegt. |
garantiertes Element |
Eine Verpflichtung, garantierte Leistungen zu erbringen, die in einem Vertrag mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung enthalten sind. |
Versicherungsvermögenswert |
Ein Netto-Anspruch des Versicherers aus einem Versicherungsvertrag. |
Versicherungsvertrag |
Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. (Für die Hinweise zu dieser Definition siehe Anhang B.) |
Versicherungsverbindlichkeit |
Eine Netto-Verpflichtung des Versicherers aus einem Versicherungsvertrag. |
Versicherungsrisiko |
Ein Risiko, mit Ausnahme eines Finanzrisikos, das von demjenigen, der den Vertrag nimmt, auf denjenigen, der ihn hält, übertragen wird. |
Versichertes Ereignis |
Ein ungewisses künftiges Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag gedeckt ist und ein Versicherungsrisiko bewirkt. |
Versicherer |
Die Partei, die nach einem Versicherungsvertrag eine Verpflichtung hat, den Versicherungsnehmer zu entschädigen, falls ein versichertes Ereignis eintritt. |
Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten |
Eine Einschätzung, ob der Buchwert einer Versicherungsverbindlichkeit aufgrund einer Überprüfung der künftigen Cashflows erhöht (oder der Buchwert der zugehörigen abgegrenzten Abschlusskosten oder der zugehörigen immateriellen Vermögenswerte gesenkt) werden muss. |
Versicherungsnehmer |
Die Partei, die nach einem Versicherungsvertrag das Recht auf Entschädigung hat, falls ein versichertes Ereignis eintritt. |
Rückversicherungsvermögenswerte |
Ein Netto-Anspruch des Zedenten aus einem Rückversicherungsvertrag. |
Rückversicherungsvertrag |
Ein Versicherungsvertrag, den ein Versicherer (der Rückversicherer) hält, nach dem er einen anderen Versicherer (den Zedenten) für Schäden aus einem oder mehreren Verträgen, die der Zedent im Bestand hält, entschädigen muss. |
Rückversicherer |
Die Partei, die nach einem Rückversicherungsvertrag eine Verpflichtung hat, den Zedenten zu entschädigen, falls ein versichertes Ereignis eintritt. |
entflechten |
Bilanzieren der Komponenten eines Vertrages, als wären sie selbstständige Verträge. |