Vermögenswerte, die gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses

[gestrichen ab 21.12.2008:][1]

[anzuwenden bis 20.12.2008:] (überarbeitet 2003)

als langfristige Vermögenswerte eingestuft wurden, dürfen nur dann in kurzfristige Vermögenswerte umgegliedert werden, wenn sie die Kriterien für eine Einstufung als "zur Veräußerung gehalten" gemäß diesem IFRS erfüllen. Vermögenswerte einer Gruppe, die ein Unternehmen normalerweise als langfristige Vermögenswerte betrachten würde und die ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurden, dürfen nur dann als kurzfristige Vermögenswerte eingestuft werden, wenn sie die Kriterien für eine Einstufung als "zur Veräußerung gehalten" gemäß diesem IFRS erfüllen.

[1] Gestrichen durch Verordnung/EG 1274/2008.

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