[Paragraf 10 anzuwenden ab 1.1.2020:][1] Ausgaben in Verbindung mit der Erschließung von Bodenschätzen sind nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen. Leitlinien für den Ansatz von Vermögenswerten, die aus der Erschließung resultieren, sind dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu entnehmen.

[Paragraf 10 anzuwenden bis 30.12.2020:] Ausgaben in Verbindung mit der Erschließung von Bodenschätzen sind nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen. Das Rahmenkonzept und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte enthalten Leitlinien für den Ansatz von Vermögenswerten, die aus der Erschließung resultieren.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2075. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres.

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