Für jede Risikoart in Verbindung mit Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
(b) |
die in den Paragraphen 36-42 vorgeschriebenen Angaben, soweit sie nicht bereits unter a gemacht werden; |
(c) |
Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a und b gemachten Angaben hervorgehen. |
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