[Paragraf B5 anzuwenden ab 1.1.2018:][1]

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2023:][2] In Paragraph 21 werden wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden verlangt, wozu Informationen über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) für Finanzinstrumente zählen dürften. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2023:] Nach Paragraph 21 sind die bei Erstellung des Abschlusses herangezogenen Bewertungsgrundlage(n) sowie die sonstigen für das Verständnis des Abschlusses relevanten Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

 

a)

für finanzielle Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:

i)

die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;

ii)

die Kriterien für eine solche Designation dieser finanziellen Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz; und

iii)

wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.2.2 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

 

aa)

Bei finanziellen Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind:

i)

die Art der finanziellen Vermögenswerte, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert hat;

ii)

wie das Unternehmen die in IFRS 9 Paragraph 4.1.5 genannten Kriterien für eine solche Designation erfüllt hat.

 

b)

[gestrichen]

 

c)

ob ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wird (siehe IFRS 9 Paragraph 3.1.2).

 

d)

[gestrichen]

 

e)

wie Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie von Finanzinstrumenten eingestuft werden (siehe Paragraph 20(a)), ob beispielsweise die Nettogewinne oder -verluste aus Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Zins- oder Dividendenerträge enthalten.

 

f)

[gestrichen]

 

g)

[gestrichen]

[Paragraf B5 anzuwenden von 21.12.2008 bis 30.12.2018:][3]

Nach Paragraph 21 sind die bei Erstellung des Abschlusses herangezogenen Bewertungsgrundlage(n) sowie die sonstigen für das Verständnis des Abschlusses relevanten Rechnungslegungsmethoden anzugeben. Für Finanzinstrumente können diese Angaben folgende Informationen umfassen:

 

(a)

für finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden:

(i) die Art der finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten, die das Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft hat;
(ii) die Kriterien für eine solche Einstufung dieser finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz; und
(iii) wie das Unternehmen die in IAS 39, Paragraphen 9, 11A bzw. 12 genannten Kriterien für eine solche Einstufung erfüllt hat. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Buchstabe (b) Ziffer (i) der in IAS 39 enthaltenen Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, der/ die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, eingestuft wurden, beinhalten diese Angaben eine Schilderung der zugrunde liegenden Umstände, die sonst zu Inkongruenzen bei der Bewertung oder dem Ansatz geführt hätten. Bei Finanzinstrumenten, die gemäß Buchstabe (b) Ziffer (ii) der in IAS 39 enthaltenen Definition eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, eingestuft werden, beinhalten diese Angaben eine Schilderung, wie die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens in Einklang steht.
 

(b)

die Kriterien für eine Einstufung der finanziellen Vermögenswerte als zur Veräußerung verfügbar.

 

(c)

ob Kassageschäfte von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert werden (siehe IAS 39, Paragraph 38).

 

(d)

wenn ein Wertberichtigungsposten verwendet wird, um den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die durch Kreditausfälle wertgemindert sind, zu reduzieren:

(i) die Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Buchwert der wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte direkt reduziert wird (oder im Fall einer Wertaufholung einer Wertminderung direkt erhöht wird) und wann der Wertberichtigungsposten verwendet wird; und
(ii) die Kriterien für die Ausbuchung von Beträgen des Wertberichtigungskontos gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (siehe Paragraph 16).
 

(e)

wie Nettogewinne oder -verluste aus jeder Kategorie von Finanzinstrumenten eingestuft werden (siehe Paragraph 20(a)), ob beispielsweise die Nettogewinne oder -verluste aus Posten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, Zins- oder Dividendenerträge enthalten.

 

(f)

die Kriterien, nach denen ein Unternehmen fests...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?