Eine Sicherungsbeziehung erfüllt nur dann die Anforderungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

 

a)

Die Sicherungsbeziehung beinhaltet nur zulässige Sicherungsinstrumente und zulässige gesicherte Grundgeschäfte.

 

b)

Zu Beginn der Sicherungsbeziehung erfolgt sowohl für die Sicherungsbeziehung als auch für die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien, die das Unternehmen im Hinblick auf die Absicherung verfolgt, eine formale Designation und Dokumentation. Diese Dokumentation umfasst die Identifizierung des Sicherungsinstruments, des gesicherten Grundgeschäfts, der Art des abgesicherten Risikos und die Art und Weise, in der das Unternehmen beurteilt, ob die Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt (einschließlich seiner Analyse der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung und der Art und Weise der Bestimmung der Sicherungsquote).

 

c)

Die Sicherungsbeziehung erfüllt alle folgenden Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung, wenn

i)

zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument eine wirtschaftliche Beziehung besteht (siehe Paragraphen B6.4.4-B6.4.6),

ii)

die Auswirkung des Ausfallrisikos keinen dominanten Einfluss auf die Wertänderungen hat, die sich aus dieser wirtschaftlichen Beziehung ergeben (siehe Paragraphen B6.4.7-B6.4.8), und

iii)

die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung der Sicherungsquote entspricht, die aus dem Volumen des von dem Unternehmen tatsächlich gesicherten Grundgeschäfts und dem Volumen des Sicherungsinstruments resultiert, das von dem Unternehmen zur Absicherung dieses Volumens des gesicherten Grundgeschäfts tatsächlich eingesetzt wird. Doch darf diese Designation kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des gesicherten Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegeln, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was wiederum Rechnungslegungsresultate ergeben würde, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Einklang stünden (siehe Paragraphen B6.4.9-B6.4.11).

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