Bei der Beurteilung von Zweck und Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5–B8) muss ein Investor das Engagement und die Entscheidungen berücksichtigen, die bei der Gründung des Beteiligungsunternehmens im Rahmen von dessen Ausgestaltung getroffen wurden. Außerdem muss er beurteilen, ob die Transaktionsbedingungen und Merkmale des Engagements ihn mit genügend Rechten ausstatten, um ihm die Verfügungsgewalt zu geben. Ein Engagement an der Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens allein reicht für den Investor nicht aus, um das Beteiligungsunternehmen zu beherrschen. Ein Engagement bei der Ausgestaltung kann aber darauf hinweisen, dass der Investor Gelegenheit zur Erlangung von Rechten hatte, die ausreichen, um ihm die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu geben.

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