Wenn Stimmrechte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Rendite eines Beteiligungsunternehmens haben können, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn sich Stimmrechte nur auf Verwaltungsaufgaben beziehen, die Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten aber durch vertragliche Vereinbarungen geregelt wird, muss der Investor diese vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick darauf beurteilen, ob er über ausreichende Rechte verfügt, um Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu haben. Um festzustellen, ob er über Rechte verfügt, die ausreichen, um ihm Verfügungsgewalt zu verleihen, muss der Investor Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens (siehe Paragraphen B5-B8), die in den Paragraphen B51-B54 beschriebenen Anforderungen sowie die Paragraphen B18-B20 berücksichtigen.

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