Ein Entscheidungsträger (Fondsmanager) gründet, vermarktet und verwaltet einen öffentlich gehandelten, regulierten Fonds nach eng definierten Parametern, die gemäß den für ihn geltenden örtlichen Gesetzen und Verordnungen im Anlageauftrag beschrieben werden. Der Fonds wurde bei Anlegern als Geldanlage in ein gestreutes Depot von Eigenkapitaltiteln börsennotierter Unternehmen vermarktet. Innerhalb der festgelegten Parameter steht dem Fondsmanager die Entscheidung darüber, in welche Vermögenswerte investiert werden soll, frei. Der Fondsmanager hat eine anteilige Investition von 10 % in den Fonds geleistet und empfängt für seine Dienste ein marktübliches Honorar in Höhe von 1 % des Nettovermögenswertes des Fonds. Das Honorar steht in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen. Der Fondsmanager trägt über seine Anlage von 10 % hinaus keine Haftung für Verluste des Fonds. Der Fonds muss keinen unabhängigen Vorstand einsetzen und hat diesen auch nicht eingesetzt. Die Anleger besitzen keine substanziellen Rechte, die sich auf die Entscheidungskompetenz des Fondsmanagers auswirken könnten, können aber ihre Anteile innerhalb gewisser, vom Fonds festgelegter Grenzen zurückkaufen.
Obgleich er im Rahmen der im Anlageauftrag festgelegten Parameter und im Einklang mit den aufsichtsbehördlichen Vorschriften handelt, hat der Fondsmanager Entscheidungsrechte, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit zur Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten des Fonds verleihen. Die Anleger besitzen keine substanziellen Rechte, die die Entscheidungskompetenz des Fondsmanagers beeinträchtigen könnten. Der Fondsmanager empfängt für seine Dienste ein marktübliches Honorar, das im angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen steht. Außerdem hat er einen anteiligen Beitrag in den Fonds eingezahlt. Das Entgelt und sein Investment setzen den Fondsmanager Schwankungen in der Rendite aus den Fondstätigkeiten aus, verursachen aber keine Risikobelastung, deren Größe darauf hindeutet, dass der Fondsmanager Prinzipal ist.
In diesem Beispiel ergibt sich aus der Betrachtung der Risikobelastung des Fondsmanagers durch Schwankungen der Fondsrendite in Verbindung mit seiner Entscheidungskompetenz im Rahmen eingegrenzter Parameter der Hinweis, dass der Fondsmanager Agent ist. Der Fondsmanager zieht also den Schluss, dass er den Fonds nicht beherrscht.