[Paragraf B85E anzuwenden ab 1.1.2016:][2] Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, für sie oder für Andere anlagebezogene Dienstleistungen oder Tätigkeiten zu erbringen, die sich auf die in den Paragraphen B85C–B85D genannte Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft beziehen, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren. Ist das Tochterunternehmen, das die anlagebezogenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringt, selbst eine Investmentgesellschaft, muss das Mutterunternehmen der Investmentgesellschaft diese gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

[Paragraf B85E anzuwenden bis 30.12.2016:] Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das für sie oder andere anlagebezogene Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten wie in den Paragraphen B85C–B85D aufgeführt ausübt, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1703.

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