Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen oder nicht finanziellen Verbindlichkeit oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments des Unternehmens (z.B. in einem Unternehmenszusammenschluss als Gegenleistung ausgegebene Eigenkapitalanteile) wird angenommen, dass sie/es am Bemessungsstichtag auf einen Marktteilnehmer übertragen wird. Bei der Übertragung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens wird von folgenden Annahmen ausgegangen:

 

(a)

Die Schuld würde offen bleiben und der übernehmende Marktteilnehmer müsste die Verpflichtung erfüllen. Die Schuld würde am Bemessungsstichtag nicht mit der Vertragspartei ausgeglichen oder anderweitig getilgt.

 

(b)

Das eigene Eigenkapitalinstrument eines Unternehmens bliebe offen und der erwerbende Markteilnehmer übernähme die mit dem Instrument verbundenen Rechte und Haftungen. Das Instrument würde am Bemessungsstichtag nicht gekündigt oder anderweitig getilgt.

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