Zur Erfüllung der in Paragraph 91 genannten Zielsetzungen hat ein Unternehmen für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden (siehe Paragraph 94 bezüglich Informationen zur Bestimmung geeigneter Klassen von Vermögenswerten und Schulden), die in der Bilanz nach dem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (einschließlich auf beizulegendem Zeitwert basierende Bewertungen im Anwendungsbereich dieses IFRS), zumindest Folgendes anzugeben:
a) |
bei regelmäßigen und einmaligen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert die Zeitwertbewertung am Abschlussstichtag und bei einmaligen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert die Gründe für die Bewertung. Regelmäßige Bewertungen von Vermögenswerten oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert sind solche, die andere IFRS für die Bilanz zu jedem Abschlussstichtag verlangen oder gestatten. Einmalige Bewertungen von Vermögenswerten oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert sind solche, die andere IFRS für die Bilanz unter bestimmten Umständen (z. B. wenn ein Unternehmen gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche einen zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten des betreffenden Vermögenswerts niedriger als dessen Buchwert ist) verlangen oder gestatten. |
f) |
bei regelmäßigen, Stufe 3 der Fair-Value-Hierarchie zugeordneten Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert die unter (e)(i) angegebene Summe der erfolgswirksam erfassten Gewinne oder Verluste der Periode, der auf die Veränderung nicht realisierte... |
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