Je nach Vertrag können zugesagte Güter oder Dienstleistungen u. a. Folgendes umfassen:
a) |
den Verkauf der von einem Unternehmen produzierten Güter (z. B. Bestände eines Fertigungsunternehmens), |
b) |
den Weiterverkauf von Gütern, die ein Unternehmen erworben hat (z. B. Ware eines Einzelhändlers), |
d) |
die Ausführung einer vertraglich vereinbarten Aufgabe (bzw. vertraglich vereinbarter Aufgaben) für einen Kunden, |
h) |
den Bau, die Herstellung oder die Entwicklung eines Vermögenswerts im Auftrag eines Kunden, |
i) |
die Gewährung von Lizenzen (siehe Paragraphen B52–B63) und |
j) |
die Gewährung von Optionen zum Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen (wenn diese Optionen dem Kunden ein wesentliches Recht verschaffen, siehe die Paragraphen B39–B43). |
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