Neben den in den Paragraphen 53–58 verlangten Angaben hat der Leasingnehmer zur Erreichung des in Paragraph 51 genannten (und in Paragraph B48 beschriebenen) Angabeziels zusätzliche qualitative und quantitative Angaben zu seinen Leasingaktivitäten vorzulegen. Diese zusätzlichen Angaben können unter anderem Informationen umfassen, die den Abschlussadressaten die Beurteilung der folgenden Elemente erleichtern:
a) |
Art der Leasingaktivitäten des Leasingnehmers, |
c) |
mit Leasingverhältnissen verbundene Beschränkungen oder Zusagen und |
d) |
Sale-and-Leaseback-Transaktionen (siehe Paragraph B52). |
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