Der Leasingnehmer kann beschließen, die Vorschriften der Paragraphen 22–49 nicht anzuwenden auf

 

a)

kurzfristige Leasingverhältnisse und

 

b)

Leasingverhältnisse, bei denen der zugrunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist (Beschreibung siehe Paragraphen B3–B8).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge