Will ein Leasingnehmer nach dem Anschaffungskostenmodell verfahren, muss er das Nutzungsrecht zu Anschaffungskosten bewerten:

 

a)

abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen und

 

b)

berichtigt um jede, in Paragraph 36(c) aufgeführte Neubewertung der Leasingverbindlichkeit.

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