Will ein Leasingnehmer nach dem Anschaffungskostenmodell verfahren, muss er das Nutzungsrecht zu Anschaffungskosten bewerten:
a) |
abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen und |
b) |
berichtigt um jede, in Paragraph 36(c) aufgeführte Neubewertung der Leasingverbindlichkeit. |
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