Bei Änderungen von Leasingverhältnissen, die nicht als gesondertes Leasingverhältnis bilanziert werden, hat der Leasingnehmer zum effektiven Zeitpunkt der Änderung
a) |
das Entgelt gemäß den Paragraphen 13-16 im geänderten Vertrag aufzuteilen; |
b) |
die Laufzeit des geänderten Leasingverhältnisses gemäß den Paragraphen 18-19 zu bestimmen; und |
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