Rz. 187

Bei den Gründungsformalitäten bestehen keine Unterschiede zur GmbH. Die UG kann also entweder im herkömmlichen Beurkundungsverfahren (mit notarieller Gründungsurkunde/Satzung, Gesellschafterliste und Handelsregisteranmeldung) oder im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG (mit Musterprotokoll) gegründet werden. Anders als bei der Regel-GmbH unterscheiden sich beide Gründungsverfahren allerdings hinsichtlich der Beurkundungskosten, da die Gründung einer UG im vereinfachten Verfahren kostenrechtlich privilegiert ist (vgl. oben Rn. 184).

 

Rz. 188

Die Besonderheit der Unternehmergesellschaft ist, dass sie mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR auskommt. Da der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils bei der UG wie bei der Regel-GmbH auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 GmbHG), beträgt das Mindest-Stammkapital bei einer UG 1 EUR. Dieses Stammkapital darf allerdings nur bar aufgebracht werden – Sacheinlagen sind also unzulässig. Auch muss es bei Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein; anders als für die Regel-GmbH reicht also eine nur hälftige Einzahlung bei Gründung nicht aus.

 

Rz. 189

Das gilt auch für spätere Kapitalerhöhungen bis zum Regel-Mindestbetrag von 25.000 EUR. Wenn also zum Beispiel eine UG zunächst mit 1 EUR Stammkapital gegründet wird und dies dann später auf 10.000 EUR erhöht werden soll, sind auch hinsichtlich des Erhöhungsbetrages Volleinzahlungen vorgeschrieben und Sacheinlagen ausgeschlossen. Das ergibt sich mittelbar aus § 5a Abs. 5 GmbHG, wonach die Abs. 1 bis 4 dieser Regelung keine Anwendung mehr finden, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital soweit erhöht, dass es den Betrag von 25.000 EUR überschreitet.

Das führt zu folgendem auf ersten Blick kuriosem Ergebnis: Bei einer Erhöhung von 1 EUR auf 24.999 EUR muss der volle Erhöhungsbetrag (also 24.998 EUR) eingezahlt werden. Bei einer Erhöhung auf 25.000 EUR, also einen höheren Betrag, muss hingegen nur so viel eingezahlt werden, dass insgesamt die Hälfte des Regel-Mindestbetrages von 25.000 EUR, also 12.500 EUR eingezahlt sind, also 12.499 EUR. Das gilt genauso für Sacheinlagen: Bei einer Erhöhung von 1 EUR auf 24.999 EUR bleiben Sacheinlagen unzulässig, während bei Erhöhung auf 25.000 EUR Sacheinlagen nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig sind.[1]

 

Rz. 190

Im Übrigen gelten für Kapitalerhöhungen – auch auf Beträge unterhalb des Regel-Mindeststammkapitals von 25.000 EUR – die allgemeinen Vorschriften für Kapitalerhöhungen. Zulässig sind daher insbesondere auch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (insbesondere unter Verwendung der gesetzlichen Rücklage).[2]

[2] Fastrich, in Baumbach/Hueck,§ 5a Rn. 32.

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