Rz. 194
Zu der speziell für Unternehmergesellschaften geregelten gesetzlichen Rücklage sowie zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vgl. Kapitel 7, Rn. 1351 und zur Verpflichtung der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einzuberufen, Kapitel 4, Rn. 454.
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