Rz. 227

Das Gericht prüft im Umkehrschluss zu § 9c Abs. 1 GmbHG, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung – ggf. nach Erlass einer entsprechenden, die Behebung des Mangels ermöglichenden Zwischenverfügung (§ 26 Satz 2 HRV) – abzulehnen.

 

Rz. 228

Das Gericht hat also nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Prüfungspflicht. Das zeigt sich an § 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach das Gericht die Eintragung auch ablehnen kann, wenn es der Auffassung ist, die Sacheinlagen oder -übernahmen seien überbewertet.

 

Rz. 229

Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis enthält § 9c Abs. 2 GmbHG. Danach darf das Registergericht die Satzung nur auf bestimmte, besonders gravierende Rechtsfehler (rechtsfehlerhafte oder fehlende Bestimmungen) prüfen. Eine Prüfungskompetenz besteht danach nur hinsichtlich

  • zwingender Bestimmungen (insbesondere nach § 3 Abs. 1 GmbHG, vgl. dazu oben ausführlich Rn. 148 ff., sowie nach § 10 GmbHG, dazu vgl. sogleich);
  • Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind;
  • Vorschriften, deren Rechtsfehlerhaftigkeit so gravierend ist, dass sie nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit führt.
 

Rz. 230

Eine Vorschrift etwa, die "nur" die Art der Stimmausübung in der Gesellschafterversammlung in rechtsfehlerhafter Weise regelt, könnte danach z. B. grundsätzlich nicht im Eintragungsverfahren beanstandet werden.

 

Rz. 231

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Gerichts gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht (§ 58 Abs. 1 FamFG).

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