(1) Anerkennungsfähig sind nur solche Wohnungen, die rechtlich und tatsächlich dazu bestimmt und geeignet sind, auf die Dauer der Wohnraumversorgung zu dienen (BVerwG-Urteile vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406, und vom 1. März 1978, BBauBl. 1980, S. 743). Bestimmung und Eignung zur dauernden Wohnraumversorgung sind zunächst nach der objektiven Beschaffenheit der Wohnung zu beurteilen. Dafür ist auch von Bedeutung, ob die Wohnung nach ihrer Größe für den im Einzelfall vorgesehenen Bestimmungszweck objektiv für dauernde Wohnzwecke geeignet ist (vgl. BVerwG-Urteile vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406, und vom 1. März 1978, BBauBl. 1980, S. 743). Als subjektives Merkmal muß die vom Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vorzunehmende Entscheidung hinzukommen, daß die Wohnung alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts für dauernde Wohnzwecke genutzt werden soll (vgl. BVerwG-Urteile vom 14. November 1968 mit weiteren Hinweisen, BBauBl. 1969, S. 288, und vom 26. August 1971, BBauBl. 1972, S. 573). Eine Zweckbestimmung oder Nutzung, die nicht im Einklang mit einer baurechtlich zulässigen oder genehmigten Nutzung steht, darf jedoch nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG-Urteile vom 30. Januar 1974 und vom 27. März 1974, BBauBl. 1976, S. 280 sowie vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406). Eine Wohnung, die in einem ausgewiesenen Wochenendhaus- oder Ferienhausgebiet liegt oder bauaufsichtlich nur als Wochenendhaus oder Ferienhaus genehmigt ist, kann daher auch bei beabsichtigter Nutzung für dauernde eigene Wohnzwecke nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden (vgl. auch die vorgenannten BVerwG-Urteile vom 30. Januar 1974 und 27. März 1974 sowie vom 27. April 1977). Mangels Eignung zur dauernden wohnungsmäßigen Versorgung können ferner nicht als anerkennungsfähige Wohnungen im Sinne des II. WoBauG angesehen werden Wohnungen, die den in den Bauordnungen niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, also bauordnungswidrig errichtet worden sind (BVerwG-Urteil vom 12. Mai 1961, BBauBl. S. 490) sowie behelfsmäßige Unterkünfte in Wohnbaracken und Behelfsheimen.
(1a) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung können bei einer Wohnung, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Fällen gehört, auch vorliegen, wenn sie neben der Hauptwohnung (Mietwohnung oder eigene Wohnung) nur als zweite Wohnung genutzt wird, sofern diese Nutzung regelmäßig und über längere Dauer erfolgt (vgl. das vorgenannte BVerwG-Urteil vom 26. August 1971). Eine Bestimmung zur dauernden Wohnungsversorgung (Dauernutzung) kann daher auch bei nur zeitweiliger Nutzung angenommen werden, z. B. wenn die beiden Wohnungen zu unterschiedlichen Jahreszeiten bewohnt werden (Winter- und Sommerwohnung) oder wenn die zweite Wohnung regelmäßig über die Wochenenden bewohnt wird; dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die zweite Wohnung von der Hauptwohnung aus in nicht allzu langer Zeit erreicht werden kann. Dient die zweite Wohnung (oder das Zweithaus) dagegen nur Urlaubszwecken, insbesondere weil sie lediglich wenige Male im Jahr, z. B. während der Ferien, benutzt wird, so kann sie nicht als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt werden, da sie nicht zur dauernden wohnungsmäßigen Nutzung bestimmt ist (BVerwG-Urteile vom 3. Dezember 1975, BBauBl. 1977, S. 80, vom 27. April 1977, BBauBl. S. 406, und vom 3. August 1977, BBauBl. 1978, S. 393); das ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Wohnung zeitweise an Dritte vermietet wird. Unerheblich ist, ob die für Urlaubszwecke genutzte Wohnung sich in einem Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus befindet und ob sie im Eigentum des Nutzers steht oder von ihm gemietet ist.
(1b) Soweit eine zweite Wohnung als anerkennungsfähige Wohnung im Sinne des II. WoBauG angesehen werden kann, weil sie tatsächlich und rechtlich zur Dauernutzung im Sinne von Absatz 1a geeignet ist, kann sie als Familienheim mit den höheren Wohnflächengrenzen § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Buchstaben a und b) jedoch nur anerkannt werden, wenn darin auch ein dauerhafter Mittelpunkt des gesamten Lebens begründet wird (BVerwG-Urteile vom 3. Dezember 1975, BBauBl. 1977, S. 80, und vom 1. März 1978, BBauBl. 1980, S. 743). Das kann dann angenommen werden, wenn der Eigentümer die anzuerkennende Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt. Sofern dies nicht der Fall ist und sonst keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in der Wohnung ein dauerhafter Mittelpunkt des Lebens begründet wird oder begründet ist, kommt bei Bestimmung zum regelmäßigen Bewohnen über längere Dauer im Sinne von Absatz 1a nur eine Anerkennung als "andere Wohnung" mit der niedrigeren Wohnflächengrenze § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Buchstabe d) in Betracht.
(2) Unter einer "Wohnung" ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 1959, BBauBl. 1960, S. 126, sowie Urteil vom 9. September 1963, BBauBl. 1964, S. 258) die Summe der ...