Rz. 152

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 brachte u. a. gravierende Änderungen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften:[1] Die in § 8 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 GewStG aufgeführten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen werden zusammengefasst und vereinheitlicht. Die Hinzurechnung erfolgt jeweils zu 25. v. H. von einem für den jeweiligen Hinzurechnungstatbestand vom Gesetz pauschal festgelegten Finanzierungsanteil; so werden z. B. 100 % der Darlehenszinsen, 20 % der Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter und 50 % der Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit jeweils 25 % hinzugerechnet (soweit der Freibetrag von 100.000 EUR ausgenutzt ist). Auch entfallen § 8 Nr. 2, 3 und 7 GewStG, die eine Hinzurechnung auszuklammern, wenn die Entgelte beim Empfänger gewerbesteuerpflichtig waren (sog. Korrespondenzprinzip). Diese Änderungen können dazu führen, die Rechtsform der Betriebsaufspaltung zugunsten einer GmbH & Co. KG aufzugeben.

Die Aufspaltung eines Betriebs in Besitzpersonen- und Betriebskapitalgesellschaft kann dadurch rückgängig gemacht werden, dass die Betriebsvermögen beider Gesellschaften zum Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG vereinigt werden. Die Betriebskapitalgesellschaft tritt als Komplementärin in die Besitzpersonengesellschaft ein. Mit Gründung einer derartigen GmbH & Co. KG wird die Auflösung bestehender Gesellschaften vermieden.

[1] Einzelheiten siehe OFDen der Länder, gleichlautender Erlass v. 2.7.2012, DStR 2012 S. 1448 ff.

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