2.3.1 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

 

Rz. 156

Siehe hierzu Anhang II, Rz. 810 ff.

2.3.2 Umwandlung einer GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH

 

Rz. 157

Siehe hierzu Anhang II, Rz. 833 ff.

2.3.3 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

 

Rz. 158

Die Gesellschafter der bereits bestehenden Personengesellschaft gründen (gegebenenfalls unter Beteiligung Dritter) im Wege der Bargründung eine GmbH. Bei einer bestehenden GbR oder OHG tritt dann diese GmbH in die Gesellschaft als Komplementärin ein, während die bisherigen Gesellschafter in die Stellung von Kommanditisten wechseln. Bei einer bereits bestehenden KG tritt die GmbH als neuer Komplementär ein und übernimmt die Stelle des bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters, der dann Kommanditist wird (oder ausscheidet). Man spricht in diesen Fällen von identitätswahrender Umwandlung.[1]

Da durch den Eintritt der GmbH als Gesellschafter die Personengesellschaft ihre Identität wahrt, liegt kein Übertragungsvorgang vor. Ertragsteuerlich werden keine Steuern ausgelöst; stille Reserven werden nicht aufgedeckt, ein Gewinn i. S. d. § 16 EStG gelangt nicht zur Entstehung, das UmwStG kommt nicht zur Anwendung.

 

Rz. 159

Vorstehendes gilt uneingeschränkt, wenn die GmbH keine Einlage zu leisten hat, also vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt ist. Hat die GmbH keine Einlage in die KG zu leisten, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Probleme. Hat die GmbH eine Einlage zu leisten und liegt diese betragsmäßig unter ihrem notariellen Anteil an der KG, z. B. weil ein Ausgleich stiller Reserven bei der KG zu erfolgen hat und die KG die bisherigen Buchwerte unverändert fortführt, so ist dieser Mehrbetrag in einer Ergänzungsbilanz der GmbH zu erfassen.

 

Rz. 160

Bei der Umsatzsteuer ist die Änderung der Rechtsform von einer OHG zur GmbH & Co. KG nicht steuerbar. Eine Umsatzsteuer kann sich nur für den Fall ergeben, dass die GmbH eine Einlage (einzelne Wirtschaftsgüter) in die KG zu leisten hat, es sei denn, die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG greifen hier durch.

[1] Vgl. Ostermayer/Erhart, Die Umwandlung in die GmbH (& Co. KG), 2. Aufl. 2008, VSRW-Verlag Bonn, S. 135.

2.3.4 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

 

Rz. 161

Die Umwandlung erfolgt in der Form, dass der Einzelunternehmer zunächst eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bar gründet. Dann schließt er mit der GmbH oder UG haftungsbeschränkt einen KG-Vertrag und bringt sein Einzelunternehmen als Kommanditeinlage ein. Das UmwStG lässt der KG die Möglichkeit, das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten, zu Zwischenwerten oder zu gemeinen Werten anzusetzen. Beim Ansatz über den bisherigen Buchwerten erzielt der Einzelunternehmer einen laufenden Gewinn, siehe hierzu Rz. 150.

 

Rz. 162

Die Einbringung des Einzelunternehmens ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG.

2.3.5 Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine reguläre GmbH

 

Rz. 163

Wie unter Rz. 132 ausgeführt, hat eine UG (haftungsbeschränkt) ihr Eigenkapital aufzustocken, bis das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Ist die für eine "reguläre GmbH" nötige Schwelle von 25.000 EUR erreicht, kann sich die UG (haftungsbeschränkt) zur "echten" GmbH umwandeln. Verpflichtend ist dieser Schritt nicht; das bedeutet: "die Gesellschafter haben es in der Hand, immer in der Variante der Unternehmergesellschaft zu verbleiben".[1]

[1] Veil, Die Unternehmergesellschaft nach dem Regierungsentwurf des MoMiG – Regelungsmodell und Praxistauglichkeit, GmbHR 2007, S. 1080. Bei einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000,00 EUR gelten die besonderen Vorschriften für die KG nicht mehr (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

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