6.1.1 Kapitalerhöhung

 

Rz. 184

Die Kapitalerhöhung wird i. d. R. durch Zuführung neuer Mittel erfolgen.

 

Rz.

Die Zuführung neuer Mittel bedeutet Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich nicht. Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen wird durch die Einlage nicht berührt. Ein eventuelles Aufgeld (Agio) stellt sich ebenfalls als gesellschaftsrechtliche Einlage dar. Die mit der Ausgabe der neuen GmbH-Anteile verbundenen Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgaben.

6.1.2 Kapitalherabsetzung

 

Rz. 185

Die Kapitalherabsetzung stellt sich als Verringerung des gesellschaftsrechtlichen Haftkapitals dar. Werden dabei die Einlagen an die Gesellschafter zurückgewährt, spricht man von effektiver Kapitalherabsetzung. Im Gegensatz hierzu steht die nominelle Kapitalherabsetzung, bei der den Gesellschaftern die Einlagen nicht zurückgewährt werden.[1]

Steuerlich ist gemäß § 17 Abs. 4 EStG die Kapitalherabsetzung der Veräußerung gleichgestellt. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich nur dann, wenn über das Nennkapital und das Einlagekonto i. S. d § 27 Abs. 1 KStG hinaus Beträge, also thesaurierte Gewinne (sonstige Rücklagen) zurückgezahlt wurden; diese sind wie eine Gewinnausschüttung zu werten.

[1] In praxi dient diese Maßnahme der Sanierung der GmbH (Beseitigung einer Unterbilanz).

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